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Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz / § 6 Benutzung von Tongeräten

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(1) Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.

 

(2) Pressluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren dürfen, über den Regelungsbereich des § 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehend, auch außerhalb von Sportanlagen nicht benutzt werden.

 

(3) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, in Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Nutzung dienen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern sowie in der freien Natur ist die Benutzung der in Absatz 1 genannten Tongeräte verboten, wenn hierdurch andere erheblich belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann.

 

(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist die Benutzung von Tongeräten für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzen sechs Wochen vor der Wahl durch Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen zulässig. 2Die zuständige Behörde kann aus dringenden Gründen die Wahlwerbung örtlich und zeitlich einschränken.

 

(5) 1Die zuständige Behörde kann bei einem öffentlichen oder bei überwiegendem privaten Interesse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 zulassen. 2Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 3Außerdem kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 3 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere mit Musikinstrumenten, allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.

 

(6) Die Absätze 1 und 3 finden auf Schallzeichen zur Warnung vor Gefahren, auf vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden, keine Anwendung.

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