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Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / Zweiter Abschnitt Lärmbekämpfung

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§ 8 (weggefallen)

§ 9 Schutz der Nachtruhe

 

(1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

 

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für

 

1.

Ernte- und Bestellarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,

 

2.

die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.

 

3.

den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden,

 

4.

Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes, und

 

5.

[1]von den Gemeinden selbst oder durch Beauftragte bis zum 31. Juli 2024 durchgeführte Großveranstaltungen, die in bis zu neun Nächten bis 1 Uhr des Folgetages sowie in bis zu weiteren 13 Nächten zwischen 22 und 24 Uhr im Kalenderjahr im Zusammenhang mit der in Deutschland stattfindenden Fußball-Europameisterschaft 2024 in allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, urbanen Gebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten, Mischgebieten, in Sondergebieten für Freizeitparks, Hafengebieten, Einkaufszentren, Sondergebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sondergebieten für sportliche Zwecke sowie in Gebieten nach § 34 Absatz 2 BauGB mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung stattfinden; es ist mit einem Veranstaltungs- und Lärmschutzkonzept sicherzustell...

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