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Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 7 - 13a Zweiter Teil Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit

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§ 7 Erster Abschnitt Luftreinhaltung

§ 7 Verbrennen im Freien

 

(1) 1Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. 2Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. 3Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. 4Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

 

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

Zweiter Abschnitt Lärmbekämpfung

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Schutz der Nachtruhe

 

(1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

 

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für

 

1.

Ernte- und Bestellarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,

 

2.

die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.

 

3.

den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines ...

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