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Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 19 - 22 Fünfter Teil Schlußvorschriften

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§ 19 Entschädigungspflicht bei Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung

 

(1) 1Wird eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung widerrufen, so ist die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu zahlende Entschädigung vom Land zu tragen. 2Beruht der Widerruf auf der Änderung eines Bebauungsplanes oder auf der Feststellung in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, daß ein bei der Genehmigungserteilung zugrunde gelegter Bebauungsplan rechtswidrig ist, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu zahlen. 3Ist nach Errichtung der Anlage rechtswidrig die Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen baulichen Anlage im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage erteilt worden und wird deshalb die Genehmigung widerrufen, so hat der Rechtsträger, dem die Baugenehmigungsbehörde angehört, dem Land die gezahlte Entschädigung zu erstatten.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nach Rücknahme einer Genehmigung ein Vermögensnachteil auszugleichen ist.

§ 20 (weggefallen)

§ 21 (gegenstandslos)

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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