§ 16 Anordnungen
1Die zuständige Behörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Anordnung darf öffentlich bekannt gegeben werden.
§ 17 Rechtsverordnungen
1Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen festzulegen sowie Regelungen zu verhaltensbezogenen Geräuschen zu treffen. 2Insbesondere können
| 1. |
technische und organisatorische Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, |
| 2. |
Anforderungen an bestimmte Verhaltensweisen, Tätigkeiten und die Verwendung von Werkzeugen, Maschinen oder Geräten, |
| 3. |
Emissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte, |
| 4. |
Vorgaben für die Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen, |
| 5. |
Kriterien für die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen, |
| 6. |
Anforderungen an die Genehmigung von Veranstaltungen im Freien nach § 7 oder dem sonstigen Betrieb von Anlagen nach § 8, |
| 7. |
Anforderungen an das Abbrennen von Feuerwerken sowie |
| 8. |
Schutzmaßnahmen gegen schädliche Umwelteinwirkungen |
festgelegt und das Verwaltungsverfahren geregelt werden.
§ 18 Ausführungsvorschriften
Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ausführungsvorschriften zu erlassen.
§ 19 Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) 1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen u...