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Künstlersozialversicherungsgesetz / §§ 34 - 34a Vierter Abschnitt Zuschuß des Bundes

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§ 34 [Zuschuß des Bundes]

 

(1) 1Der Zuschuss[1] [Bis 25.03.2024: Zuschuß] des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss[2] [Bis 25.03.2024: Bundeszuschuß] des übernächsten Jahres zu verrechnen.

 

(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.

 

(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.

§ 34a [Entlastungszuschuss]

 

(1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84 558 000 Euro an die Künstlersozialkasse.

 

(2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.

 

(3)[2] 1Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58 913 000 Euro an die Künstlersozialkasse. 2Die Künstlersozialkasse verwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses. 3Der Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr 2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.

[1] § 34a geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021. Anzuwenden ab 23.07.2021.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

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