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KStR, Amtl. Hinweise 2022 / Zu § 5

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H 5.1 Kapitalertragsteuer bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Kapitalertragsteuer bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

>BMF vom 2.2.2016, BStBl I S. 200 sowie >BMF vom 21.7.2016, BStBl I S. 685

(Anlage 7 II und III)

H 5.2 Allgemeines zu Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

Abgrenzung einer Pensionskasse und einer Unterstützungskasse

>BFH vom 5.11.1992, I R 61/89, BStBl 1993 II S. 185)

Einschränkung der Befreiung

>§ 6 KStG und >R 6

Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse, kassenbezogene Beurteilung

Für die Frage, ob eine Gruppenunterstützungskasse überdotiert ist, sind das zulässige und das tatsächliche Vermögen der gesamten Kasse maßgebend (>BFH vom 26.11.2014, I R 37/13, BStBl II 2015 S. 813).

H 5.3 Leistungsempfänger bei Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

Angehörige

> BMF vom 25.7.2002, BStBl I S. 706, > BMF vom 8.1.2003, BStBl I S. 93 sowie > BMF vom 10.11.2011, BStBl I S. 1084

Bevorzugung des Unternehmers

Eine rechtsfähige Unterstützungskasse ist nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie eine soziale Einrichtung ist. Das ist nicht der Fall, wenn Unterstützungsempfänger auch die Unternehmer sind und die Leistungen der Kasse an die Unternehmer unverhältnismäßig hoch sind (> BFH vom 24.3.1970, I R 73/68, BStBl II S. 473).

Mitwirkungsrecht

Das satzungsmäßige Recht zur beratenden Mitwirkung darf nicht eingeschränkt sein. Insbesondere macht § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz, der dem Betriebsrat das Recht zur Mitbestimmung bei der Verwaltung der Sozialeinrichtungen einräumt, die Voraussetzung des § 3 Nr. 2 KStDV nicht überflüssig (> BFH vom 20.9.1967, I 62/63, BStBl 1968 II S. 24). Das Recht zu einer beratenden Mitwirkung kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass satzungsmäßig und tatsächlich bei der Unterstützungskasse ein Beirat gebildet wird, dem Arbeitnehmer angehören. Diese müssen jedoch die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentieren, d. h. sie müssen von diesen unmittelbar oder mittelbar gewä...

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