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KStR, Amtl. Hinweise 2008 / H 37 Wert der verdeckten Gewinnausschüttungen, Ausgleichsanspruch, Beweislast, Rückgängigmachung

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Beweislast

  • Grundsätze

    Die objektive Beweislast für das Vorliegen von vGA obliegt dem Finanzamt (>BFH vom 27.10.1992 – BStBl 1993 II S. 569). Andererseits hat die Körperschaft die objektive Beweislast für die betriebliche Veranlassung der in der Buchführung als Betriebsvermögensminderung behandelten Aufwendungen. Sprechen nahezu alle erheblichen Beweisanzeichen dafür, dass eine Zuwendung an den Gesellschafter ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis hat, geht ein verbleibender Rest an Ungewissheit zulasten der Körperschaft. Spricht der Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters für die Veranlassung einer Vorteilszuwendung im Gesellschaftsverhältnis, so hat die Körperschaft die Umstände darzulegen, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben kann (>BFH vom 19.3.1997 – BStBl II S. 577).

  • Beweislast bei beherrschendem Gesellschafter

    Der beherrschende Gesellschafter hat das Vorliegen einer im Voraus geschlossenen klaren und eindeutigen Vereinbarung nachzuweisen (>BFH vom 29.7.1992 – BStBl 1993 II S. 247).

  • Beweislast bei international verbundenen Unternehmen

    Zur Mitwirkungs- und Nachweispflicht bei international verbundenen Unternehmen >BMF vom 23.2.1983 – BStBl I S. 218 (Tz. 9); ab 2003/2004 sind ergänzend § 90 Abs. 3 AO bzw. die Gewinnaufzeichnungsverordnung vom 13.11.2003 (BGBl. I S. 2296, BStBl I S. 739) zu berücksichtigen.

Fremdvergleich von Preisen bei Handel zwischen verbundenen Unternehmen

Zur Bemessung der vGA bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen >BFH-Urteile vom 17.10.2001 - BStBl 2004 II S. 171 und vom 6.4.2005 - BStBl 2007 II S. 658. Zur Anwendung des BFH-Urteils vom 17.10.2001 (a.a.O.) >BMF vom 26.02.2004 - BStBl I S. 270

Hingabe von Wirtschaftsgütern

Für die Bemessung der vGA ist bei Hingabe von Wirtschaftsgütern von deren gemeinem Wert auszugehen (>BFH vom 18.10.1967 – BStBl 1968 II S. 105 und vom 27.11.1974 – BStBl 1975 II S. 306).

Nutzungsüberlassungen

Für die Bemessung der vGA ist bei Nutzungsüberlassungen von der erzielbaren Vergütung auszugehen (>BFH vom 27.11.1974 – BStBl 1975 II S. 306, vom 6.4.1977 – BStBl II S. 569 und vom 28.2.1990 – BStBl II S. 649).

Rückgängigmachung

Die Rückgängigmachung von vGA ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich (>BFH vom 10.4.1962 – BStBl III S. 255 und vom 23.5.1984 – BStBl II S. 723 und BMF vom 6.8.1981 – BStBl I S. 599).

Steuerbilanzgewinn

Die Gewinnerhöhung aufgrund einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist dem Steuerbilanzgewinn außerhalb der Steuerbilanz im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft hinzuzurechnen (>BMF vom 28.5.2002 – BStBl I S. 603).

(Anhang 26. II)

Verdeckte Gewinnausschüttung und Kapitalertrag nach § 20 EStG

Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe beim Gesellschafter ein Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 9 oder Nr. 10 Buchstabe a oder b EStG vorliegt (>BFH vom 29.4.1987 – BStBl II S. 733, vom 22.2.1989 – BStBl II S. 475 und vom 14.3.1989 – BStBl II S. 633). Zur Kapitalertragsteuerpflicht bei Betrieben gewerblicher Art >BMF vom 11.9.2002 – BStBl I S. 935.

(Anhang 13. I)

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