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Kreisordnung Nordrhein-Westfalen / § 50 Wahl der Beigeordneten

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(1) 1Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. 2Die Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte. 3Sie werden vom Kreistag für die Dauer von acht Jahren gewählt.

 

(2) 1Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. 2Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.

 

(3) 1Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. 2Mindestens einer der Beigeordneten muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.

 

(4) Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.

 

(5) 1Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden. 2Lehnt ein Beigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. 3Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag. 4Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davor liegenden Amtszeit verschlechtert werden.

 

(6) Die Beigeordneten werden vom Landrat vereidigt.

 

(7) 1Der Kreistag kann Beigeordnete abberufen. 2Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. 3Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Kreistags muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. 4Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. 5Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. 6Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.

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