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Kreisordnung Nordrhein-Westfalen / § 28 Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder

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(1) Die Kreistagsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

 

(2) 1Für die Tätigkeit als Kreistagsmitglied oder als Mitglied eines Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 Gemeindeordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:

 

1.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nicht vom Landrat angeordnet werden;

 

2.

die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt bei Kreistagsmitgliedern der Kreistag, [Bis 31.10.2020: bei Kreisausschußmitgliedern der Kreisausschuß] [1] und bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;

 

3.

die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht bei Kreistagsmitgliedern[2] [Bis 31.10.2020: Kreistags- und Kreisausschußmitgliedern] gegenüber dem Landrat, bei Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung;

 

4.

über Ausschließungsgründe entscheidet bei Kreistagsmitgliedern der Kreistag, [Bis 31.10.2020: bei Kreisausschußmitgliedern der Kreisausschuß] [3] und bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;

 

5.

ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird [Bis 31.10.2020: vom Kreistag] [4], vom Kreisausschuß bzw. vom Ausschuß durch Beschluß festgestellt;

 

6.

sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen können Ansprüche anderer gegen den Kreis nur dann nicht geltend machen, wenn diese in Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Ausschuß.

2Die Kreistagsmitglieder [Bis 31.10.2020: , Mitglieder des Kreisausschusses] [5] und Mitglieder der Ausschüsse müssen gegenüber dem Landrat Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das fü...

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