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Kreditwesengesetz / § 2h Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

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(1) 1CRR-Kreditinstitute haben die Absicht, direkt oder indirekt eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, im Voraus anzuzeigen. 2In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die zur Beurteilung erforderlichen Informationen anzugeben. 3Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b ausschließlich auf Einzelbasis erreicht oder überschritten, so ist die Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank abzugeben. 4Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b zugleich auf Basis der konsolidierten Lage des Mutterinstituts in der Europäischen Union erreicht oder überschritten, so ist die Anzeige auch gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abzugeben. 5Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde um die Aufsichtsbehörde, ist die Anzeige auch gegenüber der Deutschen Bundesbank abzugeben. 6Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der nach Satz 2 erforderlichen Informationen und kann dort im Einvernehmen mit der Bundesbank Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der Angaben und der Übermittlung näher festlegen.

 

(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 2 Satz 2 die Konsolidierung vorzunehmen haben, wenn der Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage erreicht oder überschritten wird.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anzeigen oder der nach Absatz 8 vorgelegten ergänzenden Informationen, schriftlich oder elektronisch deren Eingang.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde verfügt ab dem Tag der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller zur Beurteilung erfo...

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