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Krankenhausstatistik-Verordnung / § 3 Erhebungsmerkmale

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1Erhebungsmerkmale sind:

 

1.

Art des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Art der Trägerschaft, [Bis 31.12.2017: einschließlich bei öffentlicher Trägerschaft die Rechtsform,] [1]

 

2.

Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[2] oder Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung[3],

 

3.

Betten, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung sowie nach der Art der Nutzung und Vertragsbestimmung,

 

4.

[4]besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, gegliedert nach Art und Anzahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen sowie nach der Anzahl der behandelten Fälle,

Von 2005 bis 2017:

4.

Einrichtungen der Intensivmedizin und der Geriatrie sowie organisatorisch abgrenzbare Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung, Schwerst-Schädel- Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehandlung, gegliedert nach Art und Anzahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen sowie der Zahl der behandelten Fälle,

Bis 31.12.2004:

4.

Einrichtungen der Intensivmedizin, der Geriatrie und besondere Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung mit Ausnahme von Einrichtungen für Dialysepatienten, gegliedert nach Art und Zahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen nach der Bundespflegesatzverordnung sowie der Zahl der behandelten Fälle,

 

5.

Art und Zahl der medizinisch-technischen Großgeräte,

 

6.

Art und Zahl der Dialyseplätze,

 

7.

[5]Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, nach besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach Einrichtungen für Dialysepatientinnen und -patienten,

Von 2005 bis 2017:

7.

Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, Einrichtungen der Geriatrie und organisatorisch abgrenzbaren Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung, Schwerst- Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten, Dialysepatientinnen und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehandlung,

Bis 31.12.2004:

7.

Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages oder der Nacht, gegliedert nach Fachabteilung, Einrichtungen der Geriatrie und besonderen Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung,

 

8.

Art der nicht-bettenführenden Fachabteilungen,

 

9.

Art der Arzneimittelversorgung,

 

10.

Art und Zahl der Plätze sowie ihre Besetzung[6] in Ausbildungsstätten für die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes[7] [Bis 31.12.2017: § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes] genannten Berufe,

 

11.

[8]ärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsverhältnis, bei hauptamtlichem ärztlichen Personal zusätzlich nach Dienststellung, Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung; ferner Belegärztinnen und Belegärzte nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung und von diesen angestelltes ärztliches Personal nach der Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung der anstellenden Belegärztin oder des anstellenden Belegarztes,

Bis 31.12.2017:

11.

ärztliches und zahnärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis, bei hauptamtlichen Ärzten zusätzlich nach Dienststellung, Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung; ferner Belegärzte nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung und von diesen angestellte Ärzte nach der Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung des anstellenden Belegarztes,

 

12.

[9]nichtärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr[10], Beschäftigungsverhältnis, Funktionsbereich und Berufsbezeichnung, im Pflegedienst auch nach Einsatz in der Psychiatrie, für in Pflegeberufen Ausgebildete zusätzlich nach Art der abgeschlossenen Weiterbildung[11] [Bis 31.12.2017: nur nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis und Art der abgeschlossenen Weiterbildung]; ferner Personal der Ausbildungsstätten nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis sowie Personen in Ausbildung mit oder ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis, zusätzlich für Pflegeberufe nach der Art des Pflegeberufes,

Bis 24.03.2009:

12.

nichtärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Funktionsbereich und Berufsbezeichnung, im Pflegedienst auch nach Einsatz in der Psychiatrie, für in Pflegeberufen Ausgebildete nur nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis und Art der abgeschlossenen Weiterbildung; ferner Personal der Ausbildungsstätten nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis sowie...

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