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Krankenhausfinanzierungsgesetz / § 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

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(1) 1Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen

 

1.

ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

 

2.

ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder

 

3.

ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.

2Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 31. Januar 2021[1] [Bis 18.11.2020: 30. September 2020] aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2)[2] 1Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für

 

1.

die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen,

 

2.

Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und

 

3.

das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.

2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren vier Wochen fest.

Bis 11.12.2021:

(2) 1Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 26. April 2020 Pauschalbeträge für die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser F...

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