Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Krankenhausentgeltgesetz / § 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) 1Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. 2Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vorliegen. 3Wurde für einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Berechnung gegenüber den Patienten oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugsgröße, beispielsweise die Fallzahl oder eine Erlössumme, umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz.

 

(2) 1Zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht kostendeckend finanzierbar ist, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 bei Erfüllung der Vorgaben nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Sicherstellungszuschläge nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Vorgaben zu erlassen, insbesondere um regionalen Besonderheiten bei der Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen. 3Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. 4Voraussetzung für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags ist zudem, dass das Krankenhaus für das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit in der Bilanz ausweist. 5Die zuständige Landesbehörde prüft auf Antrag einer Vertragspartei nach § 11, ob die Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach Satz 1 erfüllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist; sie hat dabei auch zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann. 6Im Falle einer Krankenhausfusion erfolgt bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Betriebsstätten die Prüfung der Weitergewährung eines Sicherstellungszuschlags durch die zuständige Landesbehörde betriebsstättenbezogen, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

 

1.

die Betriebsstätte ist im Krankenhausplan als gesonderter Standort ausgewiesen,

 

2.

an diesem gesonderten Standort werden mindestens drei im Krankenhausplan ausgewiesene, organisatorisch selbständig bettenführende Fachgebiete betrieben und

 

3.

das negative wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsstätte ist aus der Bilanz des Krankenhauses eindeutig ersichtlich und wird von einem Jahresabschlussprüfer im Auftrag der Krankenkassen bestätigt;

der Sicherstellungszuschlag kann in diesem Fall für bis zu drei Jahre weiter vereinbart werden. 7Klagen gegen das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung. 8Eine Vereinbarung nach Satz 1 kann abweichend von den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch getroffen werden, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Standort nicht die Anforderungen an die Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen gestuften System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern erfüllt.

 

(2a) 1Ein Krankenhaus, dessen Standort das in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen wurde, hat für das der Auflistung folgende Jahr Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 500 000 Euro jährlich; hält ein Krankenhaus an einem Standort mehr als zwei Fachabteilungen vor, die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, hat das Krankenhaus darüber hinaus Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 250 000 Euro jährlich je weiterer vorgehaltener Fachabteilung, die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. 2Die Berechnung gegenüber den Patientinnen oder Patienten oder den Kostenträgern erfolgt, indem der jährliche Betrag nach Satz 1 durch die voraussichtliche Summe der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses geteilt wird. 3Der Betrag nach Satz 2 ist erstmals bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die ab dem 1. Januar 2020 zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden. 4Ist ein Krankenhausstandort nicht mehr in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen, so ist der Betrag nach Satz 2 letztmalig bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.6 Einnahmen aus Kapitalvermögen/Vermietung/Verpachtung
    1.192
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
    1.052
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    873
  • Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung
    640
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    639
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.8 Ehegatteneinkommen/Einkommen des Lebenspartners
    568
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 3 Blockfristen
    507
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    394
  • Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3.1.6 Mindesterfordernisse
    345
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    343
  • Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)
    310
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 2 Bemessungszeitraum
    290
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    276
  • Erstattungsansprüche gegenüber Arbeitgebern
    246
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes
    241
  • Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) / § 16 Anschlussrehabilitation
    227
  • Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/auf Rente/auf Prognoseentscheidung bis 31.12.2022)
    219
  • Krankengeld (Anspruch) / 1.3 Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
    215
  • Arbeitslosmeldung / 2.4 Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
    195
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Krankenhausversorgung: Krankenhäuser im ländlichen Raum erhalten pauschale Förderung
Aerztin, Halbportraet
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Bereits im fünften Auszahlungsjahr beziehen bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einen finanziellen Zuschlag, um hier die stationäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Somit bekommen 121 bedarfsnotwendige Krankenhäuser im Jahr 2025 eine pauschale Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Insgesamt werden 60,2 Millionen Euro zusätzlich zur normalen Krankenhausfinanzierung gezahlt.


Gesetzgebung: Krankenhauspflegeentlastungsgesetz vom Bundestag beschlossen
3D Lupe Recht Untersuchung
Bild: Adobe Systems, Inc.

Pflegekräfte bekommen mehr Zeit für Patientinnen und Patienten. Der Bestand von Krankenhäusern mit einer Fachabteilung für Geburtshilfe und die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen werden gesichert. Die Finanzierung der Hebammen wird verbessert und die ambulante Behandlung gefördert. Das sind Inhalte des Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, das am 2.12.2022 vom Bundestag verabschiedet wurde.


Stationäre Versorgung: Transformationsfonds für Krankenhausreform startet 2026
Krankenhaus intensiv Monitor
Bild: Adobe Stock / fivepointsix

Die Krankenhausreform schreitet voran: Ab 2026 werden Fördermittel bereitgestellt, um die Kliniklandschaft zu modernisieren. Der Transformationsfonds fördert Investitionen in spezialisierte und ländliche Krankenhäuser, wobei die Länder mindestens 50 Prozent der Kosten übernehmen müssen.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Krankenhausentgeltgesetz / § 9 Vereinbarung auf Bundesebene
Krankenhausentgeltgesetz / § 9 Vereinbarung auf Bundesebene

  (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren