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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz / § 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage

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(1) 1Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden. 2Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von der monatlichen Mitteilungspflicht befreit.

 

(2) 1Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vor mit Angaben

 

1.

zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,

 

2.

zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,

 

2a.

zur Höhe der Zuschlagzahlung,

 

3.

zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,

 

4.

zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,

 

5.

zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden und in Fällen des § 13 zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten Anzahl Vollbenutzungsstunden,

 

6.

in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 über die an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz gelieferte Strommenge[1] [Bis 31.03.2025: ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage],

 

7.

in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüb...

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