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Konsumcannabisgesetz / §§ 26 - 30 Abschnitt 6 Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen

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§ 26 Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen

 

(1) 1Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der §§ 18 bis 20 und 22 für die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials fortlaufend folgende Angaben zu dokumentieren:

 

1.

Name, Vorname und Anschrift jeder Person, Name und Sitz jeder Anbauvereinigung oder Name und Sitz jeder juristischen Person, von der sie Vermehrungsmaterial erhalten haben,

 

2.

Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich in oder auf ihrem befriedeten Besitztum befinden,

 

3.

Mengen des angebauten Cannabis in Gramm,

 

4.

Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials,

 

5.

Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde, sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis:

 

a)

Menge in Gramm,

 

b)

durchschnittlicher THC-Gehalt,

 

c)

Datum der Weitergabe,

 

6.

Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, sowie folgende Angaben zu dem weitergegebenen Vermehrungsmaterial:

 

a)

Stückzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials,

 

b)

Datum der Weitergabe und

 

7.

Mengen in Gramm und Sorten des gemäß § 22 Absatz 3 transportierten Cannabis, Name und Vorname des jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mitglieds sowie Datum, Start- und Zieladresse des jeweiligen Transports.

2Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben die Anbauvereinigungen abweichend von Satz 1 Nummer 6 nur die Stückzahl und das Datum der Weitergabe zu dokumentieren.

 

(2) 1Anbauvereinigungen haben die Aufzeichnungen der Angaben nach Absatz 1 fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. 2Anbauvereinigu...

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