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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 85b Buchungsvorschriften bei Gebietsänderungen, Gemeindestrukturänderungen oder Aufgabenübertragungen

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(1) 1Der Übergang des Vermögens und der Schulden erfolgt ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen. 2Bei der Einbuchung von Vermögensgegenständen wird ein entsprechender Sonderposten gebildet. 3Die mit dem Übergang verbundenen Rechte und Pflichten sind darüber hinaus jeweils im Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen.

 

(2) 1Zu Rechten und Pflichten gehören auch alle nichtbilanzierten Rechte und Pflichten. 2Zu dem Vermögen und den Schulden gehören auch nichtbilanziertes Vermögen und Schulden.

 

(3) Alle Bilanzposten gehen zu den Wertansätzen des Haushaltsjahres über, in dem die Gebietsänderung oder die Aufgabenübertragung stattfindet.

 

(4) 1Werteberichtigungen der Bilanzposten und Vereinheitlichungen der Ansatz- und Bewertungsgrundsätze können letztmalig im vierten auf die Gebietsänderung oder die Aufgabenübertragung aufzustellenden Jahresabschluss erfolgen und sind im Anhang zu dokumentieren. 2Die Wertberichtigungen erfolgen ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen.

 

(5) Soweit für die Aufgabenerfüllung erforderliches Vermögen gemäß § 85a Absatz 4 bei der Gemeinde verbleibt, die die Aufgabe überträgt, geht bei einer mehr als 50-prozentigen Nutzung für die übertragene Aufgabe das wirtschaftliche Eigentum daran auf die Gemeinde über, auf die die Aufgabe übertragen wurde.

[1] Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. .

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