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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 82 Jahresabschluss, Entlastung

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(1) 1Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. 2Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. 3Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 4Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

 

(2) 1Der Jahresabschluss besteht aus:

 

1.

der Ergebnisrechnung,

 

2.

der Finanzrechnung,

 

3.

den Teilrechnungen,

 

4.

der Bilanz und

 

5.

dem Rechenschaftsbericht.

2Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

 

1.

der Anhang,

 

2.

die Anlagenübersicht,

 

3.

die Forderungsübersicht,

 

4.

die Verbindlichkeitenübersicht und

 

5.

der Beteiligungsbericht, soweit dieser nicht im Rahmen des Gesamtabschlusses gemäß § 83 Abs. 4 erstellt wird.

 

(3) 1Der Kämmerer stellt den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. 2Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 4 zu.

 

(4) 1Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Jahresabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. 2Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

 

(5) 1Die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden ...

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