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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 67 Erlass der Haushaltssatzung

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(1) Der Kämmerer stellt den Entwurf der Haushaltssatzung auf und legt ihn dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor.

 

(2) 1Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeindevertretung zu. 2Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, hat der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeindevertretung eine Stellungnahme des Kämmerers mit vorzulegen. 3Die Stellungnahme darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

 

(3) 1Auf Verlangen eines Fünftels der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion kann der Kämmerer in der Beratung seine abweichende Auffassung darlegen. 2Die Darlegung darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

 

(4) 1Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

 

(5) 1Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. 2Auf die Bekanntmachung des Haushaltsplans kann verzichtet werden. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in die Haushaltssatzung nehmen kann. 4Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.

[1] Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. .

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