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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 60 Wahl, Abwahl und Rechtsstellung der Beigeordneten

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(1) 1Die Beigeordneten werden auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters von der Gemeindevertretung auf die Dauer von acht Jahren gewählt. 2Sie sind hauptamtliche Beamte auf Zeit und nehmen die Leitung einer dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit wahr. 3Erhält der vorgeschlagene Bewerber nicht die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, finden weitere Wahlgänge statt, in denen die Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen ausreicht.

 

(2) 1Die Stellen der Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. 2Bei der Wiederwahl eines Beigeordneten kann die Gemeindevertretung durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. 3Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder. 4Die Gemeindevertretung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Beigeordneten wählen oder wiederwählen.

 

(3) 1Ein Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gemeinsam und eigenhändig unterschrieben oder vom hauptamtlichen Bürgermeister eigenhändig unterschrieben gestellt werden. 2Zwischen dem Zugang des Antrags bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Sitzung der Gemeindevertretung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. 3Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. 4Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. 5Der Bürgermeister muss einen Beigeordneten unverzüglich nach Beschluss der Gemeindevertretung abberufen.

 

(4) 1Die Beigeordneten haben in den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. 2§ 22 gilt entsprechend.

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