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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 6 Gebietsänderung

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(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden innerhalb eines Landkreises aufgelöst, zusammengeschlossen oder in ihren Grenzen geändert werden.

 

(2) 1Gemeindegrenzen können freiwillig durch Gebietsänderungsvertrag der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde geändert werden. 2Wird der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so ist das Amt anzuhören. 3Die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages kann insbesondere versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungskraft einer beteiligten Gemeinde durch ein erhebliches Absinken der Einwohnerzahl beeinträchtigt wird. 4Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. 5Der Vertrag tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(3) 1Gemeinden, die unmittelbar aneinander grenzen, können sich nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und mit Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums durch Gebietsänderungsvertrag zusammenschließen. 2Der Zusammenschluss erfolgt entweder durch die Eingliederung einer oder mehrerer Gemeinden in eine andere Gemeinde oder durch Bildung einer neuen Gemeinde. 3Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 4Führt der Zusammenschluss zur Änderung eines oder mehrerer Ämter, sind zuvor auch die übrigen Gemeinden des Amtes oder der Ämter zu hören. 5Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Genehmigung des Zusammenschlusses insbesondere versagen, wenn durch den Zusammenschluss die Verwaltungskraft eines Amtes gefährdet würde oder eine Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals zwischen den Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebern nicht getroffen wurde; die Regelung zur anteiligen Überleitung des Pe...

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