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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 59 - 62 Abschnitt 5 Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete

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§ 59 Beigeordnete

 

(1) In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 15000 Einwohnern und kreisfreien Städten kann ein Beigeordneter oder können mehrere Beigeordnete gewählt werden.

 

(2) 1Die Zahl der Beigeordneten ist in der Hauptsatzung festzusetzen. 2Sie beträgt in kreisangehörigen Gemeinden bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu vier.

 

(3) 1Die Beigeordneten müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. 2Einer der Beigeordneten muss mindestens die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation besitzen. 3In Gemeinden mit mehr als 40000 Einwohnern muss der Beigeordnete die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation haben.

§ 60 Wahl, Abwahl und Rechtsstellung der Beigeordneten

 

(1) 1Die Beigeordneten werden auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters von der Gemeindevertretung auf die Dauer von acht Jahren gewählt. 2Sie sind hauptamtliche Beamte auf Zeit und nehmen die Leitung einer dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit wahr. 3Erhält der vorgeschlagene Bewerber nicht die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, finden weitere Wahlgänge statt, in denen die Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen ausreicht.

 

(2) 1Die Stellen der Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. 2Bei der Wiederwahl eines Beigeordneten kann die Gemeindevertretung durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. 3Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder. 4Die Gemeindevertretung darf frühestens sechs Mona...

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