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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 56 Stellvertretung im Amt

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(1) 1Die Gemeinde muss einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters haben. 2Dieser nimmt im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters wahr, die diesem gesetzlich zugewiesen sind.

 

(2) 1Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters. 2Er führt in kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. 3Die weitere Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt die Gemeindevertretung aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten. 4In der Reihenfolge nach den Beigeordneten können weitere Stellvertreter nach Absatz 3 Satz 3 bestimmt werden. 5Der Erste Beigeordnete und die sonstigen Beigeordneten vertreten den hauptamtlichen Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich.

 

(3) 1Ist kein Beigeordneter vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters. 2§§ 40 Abs. 5 und im Falle der Stellvertretung 60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. 3Der hauptamtliche Bürgermeister kann weitere Stellvertreter aus dem Personenkreis nach Satz 1 bestimmen.

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