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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 50a Abschnitt 3a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

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[1] Abschnitt 3a eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

§ 50a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

 

(1) 1Ist ein Zusammentreten der Sitzungsteilnehmer an einem Sitzungsort zu Sitzungen der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage so wesentlich erschwert, dass eine ordnungsgemäße Sitzungsdurchführung unzumutbar wäre, kann die Gemeindevertretung mit zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder eine außergewöhnliche Notlage feststellen und damit die Anwendbarkeit des Absatzes 2 eröffnen. 2Soll die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage bereits in einer Sitzung nach dem Absatz 2 erfolgen, so ist in diesem Fall der Beschluss nach Satz 1 zu Beginn der Sitzung zu fassen. 3Der Beschluss nach Satz 1 ist unter Berücksichtigung der Art der Notlage angemessen zeitlich zu befristen beziehungsweise vorzeitig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage sowie deren Aufhebung ist der nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

(2) 1In außergewöhnlicher Notlage können alle Mitglieder der Gemeindevertretung per Audio oder Video an der Sitzung der Gemeindevertretung teilnehmen. 2§ 34 Absatz 1a Satz 6 bis 14 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die Sitzungen des Hauptausschusses, der Ausschüsse sowie der Ortsbeiräte findet diese Regelung entsprechend Anwendung. 4§ 36 Absatz 3 findet keine Anwendung. 5Ergänzend sind im Falle von Video- und Audiositzungen der Öffentlichkeit die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten für das Verfolgen der Sitzungen der Gemeindevertretung allgemein bekannt zu machen.

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