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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 49 - 50 Abschnitt 3 Hauptausschuss

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§ 49 Zusammensetzung

 

(1) 1In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. 2Amtsangehörige Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist.

 

(2) 1Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. 2Die Gemeindevertretung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode. 3Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt.

 

(3) 1Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Hauptausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Hauptausschusses fort. 2Das Gleiche gilt bei Auflösung der Gemeindevertretung.

§ 50 Zuständigkeit und Verfahren

 

(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeiten der Ausschüsse aufeinander abzustimmen und kann zu jeder Stellungnahme eines anderen Ausschusses eine eigene Stellungnahme gegenüber der Gemeindevertretung abgeben.

 

(2) 1Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen. 2Er kann auch über Angelegenheiten nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 beschließen, wenn sie ihm vom Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung vorgelegt werden; dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und für Auftragsangelegenheiten.

 

(3) 1Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. 2Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen.

 

(4) Für das Verfahren des...

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