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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 43 Ausschüsse

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(1) 1Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. 2Die Ausschüsse können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben.

 

(2) 1Für die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen nach Absatz 1 gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend, soweit nicht die Gemeindevertretung einstimmig eine andere Verteilung beschließt. 2Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. 3Die Fraktionen können ihre Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter jederzeit austauschen. 4Die Gemeindevertretung kann die Sitzverteilung und die namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen Beschluss feststellen.

 

(3) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Fraktionen, auf die kein Sitz entfallen ist, berechtigt sind, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschuss zu entsenden.

 

(4) 1Die Gemeindevertretung kann Einwohner, die nicht gemäß § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert und nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen (sachkundige Einwohner). 2Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen sind. 3Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertreter. 4§ 30 Abs. 1, 2 und 4, § 31 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 1a sowie § 50a Absatz 2 gelten entsprechend.[1] [Bis 30.06.2021: § 30 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 31 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.]

 

(5) 1Die Ausschussvorsitze werden nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Frak...

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