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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 41 Gremienwahlen

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(1) Hat die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

 

(2) 1Die Sitze werden aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen verteilt. 2Die Zahl der Sitze wird mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt. 3Jede Fraktion erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 4Die weiteren Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Fraktionen zu verteilen. 5Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. 6Erhält eine Fraktion, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung angehört, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen ein zusätzlicher Sitz zugeteilt; weitere zu vergebende Sitze werden nach Satz 3 und 4 verteilt. 7Fraktionen, die eine Zählgemeinschaft bilden, sind bei dem Verfahren nach Satz 6 wie eine einheitliche Fraktion zu behandeln. 8Steht einem Mitglied einer Fraktion ein Sitz von Amts wegen zu, gilt § 136 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.

 

(3) 1Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. 2Diese können in dem jeweiligen Gremium jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. 3Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über.

 

(4) 1Die Gemeindevertretung entscheidet über die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter durch offenen Wahlbeschluss. 2Sie ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.

 

(5) 1Wird der Bes...

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