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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 36 Öffentlichkeit der Sitzungen

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(1) 1Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind durch den Hauptverwaltungsbeamten entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. 2Die Hauptsatzung muss eine angemessene Bekanntmachungsfrist bestimmen. 3Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht liegt nicht vor, wenn in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, die Gemeindevertretung in vereinfachter Form und unter verkürzter Ladungsfrist einberufen wird oder die Gemeindevertretung ohne erneute Ladung zu einer Fortsetzungssitzung gemäß § 34 Abs. 5 zusammentritt.

 

(2) 1Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. 3Jedes Mitglied der Gemeindevertretung oder der Amtsdirektor kann im Einzelfall einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Satzes 2 stellen. 4Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. 5Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmt.

 

(3) 1Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. 2Gleiches gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen. 3Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen.

 

(4) 1Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. 2Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.

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