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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 34 Einberufung der Gemeindevertretung

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(1) 1Die Gemeindevertretung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen. 2Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden der bisherigen Gemeindevertretung, zu allen weiteren Sitzungen durch den Vorsitzenden der neuen Gemeindevertretung. 3Im Übrigen ist die Gemeindevertretung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

 

(1a)[1] 1Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. 2Gemeindevertreter können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. 3Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn der Gemeindevertreter anderenfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen könnte. 4Näheres dazu kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. 5Abweichend von Satz 2 kommen für den Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung der Gemeindevertretung und den Hauptverwaltungsbeamten nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. 6Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich die am Sitzungsort anwesenden und die per Video teilnehmenden Gemeindevertreter gegenseitig wahrnehmen können und die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die Sitzung verfolgen kann. 7§ 36 Absatz 3 findet insoweit keine Anwendung. 8Die Durchführung von geheimen Wahlen ist in diesen Sitzungen nicht zulässig. 9Geheime Wahlen erfolgen im Nachgang der jeweiligen Sitzung durch Briefwahlen. 10Näheres regelt die Geschäftsordnung. 11Die per Video Teilnehmenden haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. 12Treten vor oder wäh...

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