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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 30 Rechte der Gemeindevertreter

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(1) 1Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. 2Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

 

(2) 1Die Gemeindevertreter dürfen an der Bewerbung sowie an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. 3Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreter zu entlassen oder ihnen aus diesem Grund zu kündigen. 4Den Gemeindevertretern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

 

(3) 1Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in der Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen seine Stimme abzugeben. 2Er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, als Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht). 3In diesem Fall steht ihm ein Sitzungsgeld nicht zu. 4Satz 2 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter.

 

(4) 1Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. 2Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. 3Der ehrenamtliche Bürgermeister, der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre Stellvertreter sowie die Vorsitzenden von Ausschüssen und Fraktionen können eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. 4Sachkundige Einwohner können für die im Rahmen ihrer Mandatsausübung erfolgte Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld erhalten. [1]5Das Nähere ...

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