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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 27 - 62 Kapitel 2 Innere Gemeindeverfassung

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§§ 27 - 44 Abschnitt 1 Gemeindevertretung

§ 27 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung

 

(1) 1Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. 2In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung, die Gemeindevertreter führen die Bezeichnung Stadtverordnete.

 

(2) 1Die Gemeindevertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Das Nähere regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.

§ 28 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:

 

1.

die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 61 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt,

 

2.

die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung,

 

3.

die Bildung der Ausschüsse, die Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach §§ 41 Abs. 4, 43 Abs. 2 Satz 4, 49 Abs. 2,

 

4.

die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser nicht unmittelbar durch die Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten,

 

5.

die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften,

 

6.

die Bestellung der Vertreter der Gemeinden in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,

 

7.[1]

die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes,

 

8.

die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,

 

9.

den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans, sonstiger o...

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