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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 133 - 140 Teil 3 Das Amt

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§ 133 Stellung und Struktur der Ämter

 

(1) 1Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus in der Regel [1]aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises bestehen. 2Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch die Ämter als Gemeindeverbände.

 

(2) 1Jedes Amt soll nicht weniger als 5000 Einwohner haben. 2Das Amt besteht aus mindestens drei Gemeinden.

 

(3) Bei der Änderung, Auflösung oder dem Zusammenschluss von Ämtern sind örtliche Zusammen-hänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen soweit wie möglich zu berücksichtigen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2022.

§ 134 Änderung, Auflösung und Zusammenschluss der Ämter

 

(1) 1Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des § 133 nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen. [1] [Vom 16.10.2018 bis 30.06.2022: Gemeinden eines Landkreises, die unmittelbar aneinandergrenzen, können nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen. ] 2Die Einzelheiten der Änderung oder des Zusammenschlusses, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung des Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 7 zu regeln. 3Auf die Hauptverwaltungsbeamten ist § 7 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. 4Die Vereinbarung zur Änderung, Auflösung oder zum Zusammenschluss des Amtes muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. 5Sie bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. 6Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben d...

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