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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 129 Haushaltssatzung

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(1) 1Der Entwurf der Haushaltssatzung soll mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden. 2Er ist mit seinen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. 3Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. 4In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen. 5Außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. 6Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Nachtragssatzungen, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres beschlossen werden.

[1] Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. .

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