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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 128 Abwahl des Landrats durch den Kreistag

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(1) Landräte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden, können ausschließlich durch den Kreistag gemäß Absatz 3 abgewählt werden.

 

(2) Landräte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 127 durch den Kreistag gewählt wurden, können durch den Kreistag gemäß Absatz 3 abgewählt werden.

 

(3) 1Ein Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages gemeinsam und eigenhändig unterschrieben gestellt werden. 2Zwischen dem Zugang des Antrags beim Vorsitzenden des Kreistages und der Sitzung des Kreistages muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. 3Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. 4Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. 5Der Stellvertreter des Landrats muss den Landrat unverzüglich nach Beschluss des Kreistages abberufen.

[1] § 128 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft .

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