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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / § 127 Wahl des Landrats durch den Kreistag

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(1) 1Vor dem 1. Januar 2010 wird der Landrat für die Dauer von acht Jahren durch den Kreistag gewählt. 2Der Kreistag darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Landrat wählen oder wiederwählen.

 

(2) 1Die Stelle des Landrats ist öffentlich auszuschreiben. 2Bei der Wiederwahl des Landrats kann der Kreistag durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. 3Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder.

 

(3) Für die Wahl des Landrats findet § 40 Abs. 2 bis 4 Anwendung.

 

(4) Die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages; er unterzeichnet die Ernennungsurkunde des Landrats.

[1] § 127 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft .

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