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Kommunalabgabengesetz Sachsen / §§ 17 - 25 Abschnitt 4 Beiträge für öffentliche Einrichtungen

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§ 17 Erhebungsermächtigung, Grundsätze

 

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise können zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen. 2Bei der Abwasserbeseitigung gilt dies nicht für Grundstücke, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht und deren Abwasser in einer Kleinkläranlage behandelt oder in einer geschlossenen Grube gesammelt und abgefahren wird (dezentrale Entsorgung). 3Für die von der öffentlichen Einrichtung in diesen Fällen erbrachten Leistungen, einschließlich der Aufnahme des Überlaufwassers aus Kleinkläranlagen in öffentliche Kanäle, können ausschließlich Benutzungsgebühren erhoben werden.

 

(2) 1Zur angemessenen Aufstockung des Betriebskapitals bis zu der nach Absatz 3 zulässigen Höhe oder infolge weiteren Kapitalbedarfs zum Ausbau oder zur Erneuerung einer Einrichtung können weitere Beiträge erhoben werden. 2Das gilt auch für den Fall, dass sich die Investitionen gegenüber den in die ursprüngliche Globalberechnung eingestellten Summen erhöhen oder erwartete Zuweisungen und Zuschüsse nicht oder nicht in der erwarteten Höhe gewährt werden und die dadurch entstehenden Veränderungen mehr als 10 Prozent des bisher als zulässig betrachteten Höchstbetrags betragen.

 

(3) 1Die Höhe des Betriebskapitals wird durch Satzung (§ 2) festgesetzt. 2Es soll den Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt vorhandenen und zukünftig erforderlichen Anlagen, abzüglich der gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, unabhängig davon, ob diese als Ertrags- oder Kapitalzuschüsse zu behandeln sind, sowie des Straßenentwässerungskostenanteils (§ 11 Absatz 3) bei der Abwasserbeseitigung, ni...

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