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Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz / §§ 15 - 16 Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldbestimmungen

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§ 15 Abgabenhinterziehung

 

(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1.

der kommunalen Gebietskörperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

 

2.

die kommunale Gebietskörperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. 2§ 370 Abs. 4 sowie die §§ 371 und 376 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 16 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

 

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 15 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). 2§ 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

 

2.

den Bestimmungen einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten § 378 Abs. 3 sowie die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechen...

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