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Kommunalabgabengesetz Brandenburg / § 12 Anwendung der Abgabenordnung

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(1) Für Kommunalabgaben gelten die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:

 

1.

aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -

 

a)

über den Anwendungsbereich § 2 Absatz 1,

 

b)

über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, die §§ 4, 5, 7 bis 15,

 

c)

[1]über das Steuergeheimnis § 30 in der Weise, dass

aa)

die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt,

bb)

die Entscheidung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht,

cc)

die im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen und Anschriften von Hundehalterinnen und Hundehaltern in Schadensfällen an Dritte mitgeteilt werden dürfen, wenn diese die Auskunft zur Durchsetzung von Schadenersatzforderungen benötigen und den Auskunftsanspruch glaubhaft machen und

dd)

die Offenbarung nach Absatz 4 Nummer 2 auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden kann,

sowie die §§ 31a und 31b,

Bis 21.06.2024:

c)

über das Steuergeheimnis § 30 in der Weise

aa)

dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt und

bb)

dass die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht, und

cc)

dass die im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen und Anschriften von Hundehaltern in Schadensfällen an Dritte mitgeteilt werden dürfen, wenn diese die Auskunft zur Durchsetzung von Schadensersatzforderungen benötigen und den Auskunftsanspruch glaubhaft machen,

sowie die §§ 30a und 31a,

 

d)

über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

 

2.

aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

 

...

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