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Kommunalabgabengesetz Brandenburg / §§ 1 - 2 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

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§ 1 Kommunalabgaben

 

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. 2Dieses Gesetz gilt auch für kommunale Anstalten, soweit ihnen das Recht zur Abgabenerhebung zusteht.

 

(2) Gesetze im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg sind Gesetze und Rechtsverordnungen.

 

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16, 19 und 20 gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge, Umlagen und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

 

(1) 1Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldenden[1] [Bis 21.06.2024: Abgabeschuldner], den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

 

(2)[2] Eine Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig eingeführt werden soll, ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.

Bis 21.06.2024:

(2) 1Eine Satzung, mit der eine Steuer im Lande erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. 2Eine Steuer gilt als erstmalig eingeführt, wenn die Genehmigung nach Satz 1 Halbsatz 2 erteilt wurde. 3Eine bereits eingeführte Steuer, die während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren im Lande nicht erhoben wurde, ist erneut einzuführen, wenn die Steuer wiederum erhoben werden soll.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[2] Abs. 2 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes f...

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