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Körperschaftsteuergesetz bis VZ 2000, Zuletzt gültige Fa ... / § 8b Beteiligung an ausländischen Gesellschaften

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(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder von einer sonstigen Körperschaft im Sinne des § 43 erhält, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit dafür der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt. 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, daß die Verwendung des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 durch eine Steuerbescheinigung nach § 44 oder § 45 nachgewiesen wird.

3Gewinnminderungen, die

 

1.

durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an der in Satz 1 genannten ausschüttenden Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft oder

 

2.

durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals dieser Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft

entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf die Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bezüge, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreiten Körperschaft anfallen.

 

(2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft oder bei deren Auflösung oder der Herabsetzung von deren Nennkapital außer Ansatz, wenn Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach Absatz 5 befreit oder nach § 26 Abs. 2 oder 3 begünstigt wären, soweit sich nicht in früheren Jahren eine bei der Gewinnermittlung berücksichtigte Gewinnminderung durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils ergeben hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist. 2Verluste[1] [Bis 31.12.1998: 2Die Vorschriften über die Abziehbarkeit von Verlusten], die bei der Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung nach Satz 1 entstehen, sind nicht abziehbar[2] [Bis 31.12.1998: bleiben unberührt]. 3Hängt die Befreiung oder Begünstigung von der Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft ab, muß die unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft nachweisen, daß die in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in § 26 Abs. 2 festgelegten Tätigkeiten seit der Gründung dieser Gesellschaft oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einkünfte aus der Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung bezogen werden, ausgeübt worden sind.

 

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden für die Anteile an einer ausländischen Gesellschaft, die

 

1.

ein Einbringender nach § 23 Abs. 4 als Gegenleistung für die Einbringung von Anteilen an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder nach § 23 Abs. 1 oder Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes oder

 

2.

eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 23 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes von einem Einbringenden, der mit Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile an der ausländischen Gesellschaft oder bei deren Auflösung oder der Herabsetzung von deren Nennkapital im Inland steuerpflichtig ist und nicht zu den nach Absatz 2 begünstigten Körperschaften gehört,

zu einem unter dem Teilwert anzusetzenden Wert erworben hat, wenn die Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung stattfindet.

 

(4) 1Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft auf Anteile ausgeschüttet werden, die einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zuzurechnen sind, bleiben bei der Ermittlung des der inländischen gewerblichen Betriebsstätte zuzurechnenden Einkommens außer Ansatz, soweit sie nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach Absatz 5 befreit wären, wenn die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig wäre. 2Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ermittlung des Einkommens einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 im übrigen erfüllt sind. 3Hängt die Befreiung oder Begünstigung vom Halten der Beteiligung für einen Mindestzeitraum ab, muß die Beteiligung während dieses Zeitraums auch zum Betriebsvermögen der inländischen gewerblichen Betriebsstätte gehört haben.

 

(5) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Z...

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