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Körperschaftsteuergesetz bis VZ 2000, Zuletzt gültige Fa ... / § 23 Steuersatz

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(1)[1] Vorbehaltlich des Absatzes 2 beträgt die Körperschaftsteuer 40 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

Bis 31.12.1998:

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 45 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

 

(2)[2] 1Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes, für die der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 als verwendet gilt. 2§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.

Bis 31.12.1998:

(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf 42 [bis 31. 12. 1993: 46] vom Hundert bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6. Satz 1 gilt nicht

1.

für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,

2.

für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5; fallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung oder in einer unter Staatsaufsicht stehenden und in der Rechtsform der Stiftung geführten Sparkasse an, ist Satz 1 anzuwenden.

(3)[3]

 

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1.

 

(4) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

 

(5) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich nach den Vorschriften des Vierten Teils.

 

(6) 1Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 6,4[4] [Bis 31.12.1998: 6,7] vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden von 1999 bis 2000.
[2] Abs. 2 geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden von 1999 bis 2000.
[3] Abs. 3 aufgehoben durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden bis 31.12.1999.
[4] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 01.01.1999.

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