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Körperschaftsteuergesetz bis VZ 2000, Zuletzt gültige Fa ... / § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht

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(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

 

1.

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung [Bis 31.12.1999: , bergrechtliche Gewerkschaften] [1]);

 

2.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

 

3.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

 

4.

sonstige juristische Personen des privaten Rechts;

 

5.

nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;

 

6.

Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

 

(3) Zum Inland im Sinn dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

[1] Gestrichen durch Steuerbereinigungsgesetz 1999. Anzuwenden bis 31.12.1999.

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