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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / Zu § 41

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95. Veränderungen des verwendbaren Eigenkapitals bei sonstigen Leistungen

 

(1) 1Gilt im Falle der Kapitalherabsetzung verwendbares Eigenkapital für die Rückzahlung von Nennkapital als verwendet, verringert sich der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nennkapitals im Sinne des § 29 Abs. 3 KStG in Höhe des zurückgezahlten Betrags. 2Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals verringern sich dagegen nur, soweit die Kapitalrückzahlung eine durch sie ausgelöste Minderung der Körperschaftsteuer übersteigt.

Beispiel:

  1. Sachverhalt:

    Eine im Jahr 01 gegründete Kapitalgesellschaft erhöht im Jahr 04 ihr Nennkapital durch Umwandlung von ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten Rücklagen um 1 000 000 DM. Im Jahr 06 wird das Nennkapital um 800 000 DM herabgesetzt und dieser Betrag an die Anteilseigner zurückgezahlt.

    Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals der Gesellschaft weist vor der Kapitalerhöhung folgende Teilbeträge aus:

    Ungemildert belasteter Teilbetrag (EK 45) 2 000 000 DM
    Nicht belasteter Teilbetrag (EK 01) 500 000 DM

    In den Jahren 05 und 06 ist im Bestand der Teilbeträge im übrigen eine Änderung nicht eingetreten.

    Der Teil des Nennkapitals, der im Jahr 04 durch die Umwandlung von Rücklagen entstanden ist, gehört nach § 29 Abs. 3 KStG zum verwendbaren Eigenkapital. Er ist im verwendbaren Eigenkapital enthalten und wird jährlich nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 KStG gesondert festgestellt. Dieser Teil des Nennkapitals gilt nach § 41 Abs. 2 KStG als zuerst für die Kapitalrückzahlung verwendet.

  2. Auswirkungen auf die gesonderte Feststellung nach § 47 KStG

        Verwendbares Eigenkapital Gesondert festzustellender, für Ausschüttungen verwendbarer Teil des Nennkapitals i. S. des § 29 Abs. 3 KStG
        EK 45 EK 01
        DM DM DM
    a) Bestand vor der Kapitalerhöhung   2 000 000 500 000 –
    b) Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen im Jahr 04       + 1 000 000
    c) B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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