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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / Zu § 34

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90. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals bei Erlaß oder niedrigerer Festsetzung von Körperschaftsteuer

 

(1) 1Bei einem Erlaß von Körperschaftsteuer sind der Abzug und die Hinzurechnung nach § 34 KStG in der Gliederung zum Schluß des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, in dem die Körperschaftsteuer erlassen worden ist. 2Der nach § 34 KStG umzugliedernde Betrag (X), dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, ist nach der Formel

X = 100 – Vomhundertsatz der Tarifbelastung x Erlaßbetrag  
Vomhundertsatz der Tarifbelastung

zu errechnen.

Beispiel:

Ungemildert belasteter Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals(EK 45) 130 000 DM
Erlaß von Körperschaftsteuer 90 000 DM

Bei einem Körperschaftsteuersatz von 45 v. H. beträgt der nach § 34 Satz 1 KStG

umzugliedernde Betrag X = 100 - 45 x 90 000 DM = 110 000 DM.
45

In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ergeben sich auf Grund des Erlasses folgende Änderungen:

    EK 45 EK 02
    DM DM
a) Bestand vor Erlaß 130 000  
b) Betrag der erlassenen Körperschaftsteuer   + 90 000
c) Umgliederung des Betrags, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt (X) - 110 000 + 110 000
d) Bestand nach Erlaß 20 000 200 000

Insgesamt erhöht sich das verwendbare Eigenkapital um den Betrag der erlassenen Körperschaftsteuer von 90 000 DM.

 

(2) Weist die Gliederung unterschiedlich belastete Teilbeträge aus, gilt für den Abzug des Betrags, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, die umgekehrte Reihenfolge, in der die Teilbeträge nach § 28 Abs. 3 KStG als für eine Ausschüttung verwendet gelten.

Beispiel:

Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals weist zum Schluß des Wirtschaftsjahrs die folgenden mit Körperschaftsteuer belasteten Eigenkapitalteile aus:

Ungemildert belasteter Teilbetrag (EK 45) 100 000 DM
Mit 30 v. H. belasteter Teilbetrag (EK 30) 120 000 DM
Erlaß von Körpersc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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