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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / Zu § 32

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86. Ermittlung des Vomhundertsatzes der Tarifbelastung bei ermäßigt belasteten Eigenkapitalteilen aus ausländischen Einkünften

 

(1) 1Die Aufteilung eines ermäßigt belasteten Eigenkapitalteils nach § 32 Abs. 2 KStG setzt voraus, daß der Vomhundertsatz der Tarifbelastung dieses Eigenkapitalteils bekannt ist. 2Daher ist zunächst der Vomhundertsatz zu berechnen. 3Seine Bezugsgröße ist die Summe aus dem aufzuteilenden Eigenkapitalteil und dessen Tarifbelastung. 4Ausländische Steuer, die der deutschen Körperschaftsteuer entspricht und die nach § 26 KStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen ist, ist zur Berechnung der Tarifbelastung von den ausländischen Einkünften abzuziehen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG, vgl. Abschnitt 88 Abs. 1 Nr. 2). 5Das gilt ebenso für die französische Steuergutschrift (avoir fiscal) bei Anrechnung (vgl. Abschnitt 88 Abs. 1 Nr. 6).

Beispiel:

  1. Sachverhalt

    Das zu versteuernde Einkommen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft besteht ausschließlich aus ausländischen Einkünften in Höhe von 600 000 DM. Es wird unterstellt, daß die hierauf entfallende ausländische Steuer in Höhe von 195 000 DM in voller Höhe auf die inländische Körperschaftsteuer anzurechnen ist.

  2. Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer

      DM
    Auf die ausländischen Einkünfte entfallende  
    inländische Körperschaftsteuer (45 v. H.) 270 000
    Anzurechnende ausländische Steuer (§ 26 KStG) – 195 000
    Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer (Tarifbelastung im Sinne des § 27 Abs. 2 KStG) 75 000
  3. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Tarifbelastung

    Summe der ausländischen Einkünfte 600 000
    Anrechenbare ausländische Steuer – 195 000
    Bemessungsgrundlage 405 000
  4. Berechnung der Tarifbelastung

    Die Tarifbelastung des Eigenkapitals (600 000 DM - 195 000 DM - 75 000 DM = 330 000 DM)

    beläuft sich auf 75 000 x 100 = 18,5 v. H.
    405 000

    der unter Nr. 3 ...

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