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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / 83. Nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals

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(1) 1Zu dem nichtbelasteten Eigenkapitalteil im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG, der aus ausländischen Einkünften entstanden ist, gehören

 

1.

Vermögensmehrungen, die auf Grund eines DBA nicht der Körperschaftsteuer unterliegen,

 

2.

die nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Beträge,

 

3.

Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, wenn die auf die Körperschaftsteuer anzurechnende ausländische Steuer mindestens so hoch ist oder nach § 26 Abs. 3 KStG als so hoch gilt wie die Körperschaftsteuer,

 

4.

Vermögensmehrungen, die infolge einer Aufteilung ermäßigt belasteter Eigenkapitalteile nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG als nicht mit Körperschaftsteuer belastet gelten (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 KStG).

2Vermögensminderungen bei Verlusten aus einer ausländischen Betriebsstätte in einem Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen ist, verringern den Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG, wenn der Abzug des Verlustes nach § 2a Abs. 3 EStG nicht beantragt worden ist. 3Wegen der Fälle, in denen der Abzug des Verlustes beantragt worden ist, vgl. Abschnitt 89 Abs. 8.

 

(2) 1Um das verwendbare Eigenkapital, das auf Grund der Zugänge und Abgänge aus dem Einkommen abgeleitet worden ist, an das verwendbare Eigenkapital nach der Steuerbilanz anzupassen, ist der nichtbelastete Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG entsprechend zu erhöhen oder zu verringern. 2Das gilt auch, wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird. 3Solche Anpassungen sind z. B. erforderlich,

 

1.

wenn das Einkommen einen Berichtigungsbetrag im Sinne des § 1 AStG enthält, das Eigenkapital nach der Steuerbilanz hierdurch aber insgesamt nicht erhöht wird, z. B. bei unentgeltlicher Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung an...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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