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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / 79. Eigenkapital

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(1) 1Wird eine Gewinnausschüttung vorgenommen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruht, ist die Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer, die sich für diese Ausschüttung nach § 27 KStG ergibt, bei der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs nicht zu berücksichtigen (§ 29 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG).

Beispiel:

Das Einkommen einer Kapitalgesellschaft beträgt im Veranlagungszeitraum 300 000 DM. Im folgenden Jahr wird eine Gewinnausschüttung für das im Veranlagungszeitraum endende Wirtschaftsjahr in Höhe von 70 000 DM beschlossen und durchgeführt.

  DM
Die tarifliche Körperschaftsteuer beträgt 45 v. H. von 300 000 DM 135 000
Körperschaftsteuer-Minderung (15/70 = 3/14 von 70 000 DM) – 15 000
In der Steuerbilanz zum Schluß des Wirtschaftsjahrs zu berücksichtigende Steuerschuld (weder Vorauszahlungen noch anzurechnende Körperschaftsteuer noch Kapitalertragsteuer) 120 000
Eigenkapitalzugang in der Steuerbilanz (300 000 DM – 120 000 DM) 180 000
Ermittlung des Zugangs zum verwendbaren Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahrs:  
Einkommen 300 000
45 v. H. Körperschaftsteuer (Tarifbelastung) – 135 000
Zugang zu dem ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag 165 000

Der Unterschied zwischen dem Eigenkapitalzugang in der Steuerbilanz (180 000 DM) und in der Gliederungsrechung (165 000 DM) entspricht der Minderung der Körperschaftsteuer von 15 000 DM. Diese Abweichung ergibt sich aus§ 29 Abs. 1 Satz 1 KStG.

2Wegen der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals bei Ausschüttungen, die nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß beruhen, vgl. Abschnitt 80 Abs. 2.

 

(2) 1Hat eine Körperschaft...

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