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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / 77. Herstellen der Ausschüttungsbelastung

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(1) 1Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 Abs. 1 KStG beträgt stets 30 v. H. des Gewinns, der sich vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt. 2Sie verringert sich nicht durch Steuerermäßigungen. 3Die Ausschüttungsbelastung ist wie folgt herzustellen:

 

1.

1Ist die Tarifbelastung des Eigenkapitals, das als für die Ausschüttung verwendet gilt, höher als die Ausschüttungsbelastung, mindert sich die Körperschaftsteuer um den die Ausschüttungsbelastung übersteigenden Betrag. 2Beträgt die Tarifbelastung 45 v. H. des Gewinns, der sich vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt, mindert sich die nach den Tarifvorschriften berechnete Körperschaftsteuer um 45 - 30 = 15 Prozentpunkte. 3Dementsprechend erhöht sich der zur Ausschüttung verfügbare Betrag um 15 Prozentpunkte von 55 auf 70 Prozentpunkte. 4Die Minderung der Körperschaftsteuer beträgt,

  • bezogen auf die Ausschüttung, 15 = 3 ;
    70 14
  • bezogen auf das für die Ausschüttung als verwendet geltende, mit 45 v. H. belastete

    Eigenkapital, 15 = 3 .
    55 11

Beispiel:

Das zu versteuernde Einkommen einer GmbH beläuft sich im Veranlagungszeitraum 01 auf 200 000 DM. Die im Jahr 02 für das Wirtschaftsjahr 01 vorgenommene Gewinnausschüttung beträgt 70 000 DM.

  DM

Körperschaftsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von

45 v. H. (Tarifbelastung)
90 000

Körperschaftsteuer-Minderung nach § 27 Abs. 1 KStG

(15/70 = 3/14 von 70 000 DM)
– 15 000
Festzusetzende Körperschaftsteuer 75 000

5Beträgt die Tarifbelastung 50 v. H. des Gewinns, der sich vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt, mindert sich die nach den Tarifvorschriften berechnete Körperschaftsteuer um 50 - 30 = 20 Prozentpunkte. 6Dementsprechend erhöht sich der zur Ausschüttung verfügbare Betrag um 20 Prozentpunkte von 50 auf 70 Prozentpunkte. 7Die Minderung der Körperschaftsteuer beträgt,

  • bezogen auf ...

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