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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / 76. Berücksichtigung ausländischer Steuern

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A. Direkte Steueranrechnung (§ 26 Abs. 1 und 6 KStG)

 

(1) 1Bei der direkten Steueranrechnung, die keinen Antrag voraussetzt, handelt es sich um die Anrechnung ausländischer Steuern vom Einkommen, zu denen eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Ausland herangezogen wurde oder die für ihre Rechnung einbehalten worden sind, auf die deutsche Korperschaftsteuer. 2Für die Anrechnung gelten die Vorschriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 6 und 7 und des § 34d EStG, der §§ 68a bis 68c EStDV und die Anweisungen in R 212a bis 212d EStR einschließlich der Hinweise entsprechend. 3Bei der Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Körperschaftsteuer ist die Tarifbelastung zugrunde zu legen; die Summe der Einkünfte ist entsprechend dem in Abschnitt 24 enthaltenen Berechnungsschema zu ermitteln. 4Ausländische Einkünfte, die nach § 34c Abs. 5 EStG pauschal besteuert werden, und die Pauschalsteuer bleiben dabei außer Ansatz. 5Zur direkten Steueranrechnung bei beschränkter Steuerpflicht vgl. Absatz 31. 6Die mit der Herstellung der Ausschüttungsbelastung verbundene Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer, bleibt unberücksichtigt (§ 26 Abs. 6 Satz 3 KStG).

Beispiel:

  DM
Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte 200 000
Abzüglich ausländischer Steuer 60 000
Nettozufluß im Inland 140 000
Körperschaftsteuer 45 v. H. der ausländischen Einkünfte von 200 000 DM 90 000
Darauf werden angerechnet 60 000
Verbleibende Steuer 30 000

Der Zugang zum verwendbaren Eigenkapital nach Abzug der ausländischen und inländischen Steuer beträgt 140 000 DM - 30 000 DM = 110 000 DM. Zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals vgl. Abschnitte 86 bis 88.

B. Indirekte Steueranrechnung (§ 26 Abs. 2 bis 5 KStG)

1. Allgemein...

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