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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / 5. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

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Betrieb gewerblicher Art

 

(1) 1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhält. 2Hat die juristische Person des öffentlichen Rechts mehrere Betriebe gewerblicher Art, so ist sie Subjekt der Körperschaftsteuer wegen jedes einzelnen Betriebs. 3BFH-Urteile vom 13.3.1974 (BStBl II S. 391) und vom 8.11.1989 (BStBl 1990 II S. 242). 4Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. 5Dazu gehören neben Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z. B. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts. 6Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen kirchliche Orden juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, vgl. BFH-Urteil vom 8.7.1971 (BStBl 1972 II S. 70).

 

(2) 1Ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich heraushebt. 2Damit sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer unterworfen werden, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs haben. 3Vgl. BFH-Urteil vom 22.9.1976 (BStBl II S. 793). 4Der Begriff Einrichtung in diesem Sinne setzt nicht voraus, daß die Tätigkeit im Rahmen einer im Verhältnis zur sonstigen Betätigung verselbständigten Abteilung ausgeübt wird; sie kann auch innerhalb des allgemeinen Betriebs miterledigt werden. 5Die Einbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit in einen überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betrauten, organisatorisch gesondert geführten Betrieb schließt es nicht aus, die einbezogene Tätigkeit gesondert zu beurteilen und rechtlich als eigenständige Einheit von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb zu unterscheiden. 6Vgl. BFH-Urteile vom 13.3.1974 (BStBl II S. 391), vom 26.5.1977 (BStBl II S. 813) und vom 14.4.1983 (BStBl II S. 491). 7Betrieb gewerblicher Art ist auch die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft. 8Vgl. BFH-Urteil vom 9.5.1984 (BStBl II S. 726).

 

(3) 1Die verschiedenen Tätigkeiten der juristischen Person des öffentlichen Rechts sind für sich zu beurteilen. 2Läßt sich eine Tätigkeit nicht klar dem hoheitlichen oder dem wirtschaftlichen Bereich zuordnen, ist nach § 4 Abs. 5 KStG auf die überwiegende Zweckbestimmung der Tätigkeit abzustellen. 3Eine überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung liegt nur vor, wenn die beiden Tätigkeitsbereiche derart ineinandergreifen, daß eine genaue Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wenn also die wirtschaftliche Tätigkeit unlösbar mit der hoheitlichen Tätigkeit verbunden ist und eine Art Nebentätigkeit im Rahmen der einheitlichen, dem Wesen nach hoheitlichen Tätigkeit darstellt. 4Vgl. BFH-Urteil vom 26.5.1977 (BStBl II S. 813). 5Verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten sind als Einheit zu behandeln, wenn dies der Verkehrsauffassung entspricht.

 

(4) 1Die Einrichtung kann sich aus einer besonderen Leitung, aus einem geschlossenen Geschäftskreis, aus der Buchführung oder aus einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben. 2Vgl. BFH-Urteil vom 26.5.1977 (BStBl II S. 813). 3Sie kann auch dann gegeben sein, wenn nicht organisatorische, sondern andere Merkmale vorliegen, die die wirtschaftliche Selbständigkeit verdeutlichen. 4Vgl. BFH-Urteil vom 13.3.1974 (BStBl II S. 391). 5Eine Einrichtung kann deshalb auch dann angenommen werden, wenn Betriebsmittel, z. B. Maschinen oder dgl., oder Personal sowohl im hoheitlichen als auch im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt werden, sofern eine zeitliche Abgrenzung (zeitlich abgegrenzter Einsatz für den einen oder anderen Bereich) möglich ist. 6Eine Einrichtung kann auch gegeben sein, wenn der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der wirtschaftlichen Tätigkeit beträchtlich ist bzw. wegen des Umfangs der damit verbundenen Tätigkeit eine organisatorische Abgrenzung geboten erscheint. 7Vgl. RFH-Urteil vom 20.1.1942 (RStBl S. 405) und BFH-Urteil vom 26.2.1957 (BStBl III S. 146). 8Übersteigt der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der wirtschaftlichen Tätigkeit den Betrag von 250 000 DM, ist dies ein wichtiges Merkmal für die Selbständigkeit der ausgeübten Tätigkeit. 9Daß die Bücher bei einer anderen Verwaltung geführt werden, ist unerheblich.

 

(5) 1Die Tätigkeit muß von einigem Gewicht sein. 2Vgl. RFH-Urteile vom 9.12.1932 (RStBl 1933 S. 53) und vom 7.2.1939 (RStBl S. 449) sowie BFH-Urteile vom 26.2.1957 (BStBl III S. 146) und vom 24.10.1961 (BStBl III S. 552). 3...

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